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Wissen ist Macht X: Quick Freeze statt Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 02. März 2010 die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und die entsprechenden Vorschriften für nichtig. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, gibt als Alternative das “Quick Freeze”-Verfahren an.

Quick Freeze („Schockgefrieren“) ist ein Verfahren aus den USA, mit dem Telekommunikations-Verkehrsdaten  für Zwecke der Strafverfolgung vorübergehend gesichert werden können. Diese Bestands- und Verkehrsdaten werden von Telekommunikationsunternehmen und Internetprovider unter anderem für Abrechnungszwecke erhoben und werden in der Regel nach einer bestimmten Frist wieder gelöscht.

Um auf diese Daten zugreifen zu können, benötigt eine Strafverfolgungsbehörde (Polizei und Staatsanwaltschaft) einen richterlichen Beschluss. Um zu verhindern, dass die Daten währenddessen gelöscht werden, können die Strafverfolger eine so genannte Speicheranordnung (englisch: preservation order) erlassen, wodurch die Daten „eingefroren“ werden. Sobald ein richterlicher Beschluss vorliegt, werden sie wieder „aufgetaut“ und der Strafverfolgungsbehörde ausgehändigt. Diese Methode wird auch als quick freeze, fast thaw bezeichnet.

Allerdings gibt es derzeit noch keine Rechtsgrundlage für Quick Freeze hier in Deutschland. Hinzukommt, dass bei den Providern keine Regelung mehr über die Dauer der Speicherung existiert. Dies führt in der Praxis der Strafverfolgung zu nicht akzeptablen Ergebnissen, da selbst eine Speicherfrist von sieben Tagen manchmal nicht ausreicht. Viele Taten fallen nämlich erst später auf oder werden erst nach einem längeren Zeitraum angezeigt.

Was haltet ihr von dem Speichern eurer Daten? Notwendige Maßnahme oder reine Überwachung?

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Autor: Thomas

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